Leistungsbewertung an der Heinrich-Böll-Schule
Die Bewertung und Beurteilung schulischer Leistungen gehören zu den zentralen Aufgaben in der Schule und sind in weiten Teilen rechtlich festgelegt. In § 73 (2) des Hessischen Schulgesetzes ist das Fundament gelegt: „Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die grundsätzlichen schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.“ Noten bzw. Punkte sind in § 73 (4) als Maßstab zur Beurteilung definiert.
Guter Unterricht ist unter anderem durch eine hohe Transparenz der Kriterien zur Bewertung und Beurteilung von schulischen Leistungen charakterisiert. Eine Fülle von Vorgaben ist bereits durch Verordnungen geregelt. Weiterhin gibt es aber auch noch Ergänzungen im Bereich LRS und auch anderen fachlichen Schwerpunkten.
Diese Informationen sind als Richtlinien zu verstehen; die „pädagogische Freiheit“ der Lehrkräfte ist jedoch unbenommen.
Am 5. Juni 2024 haben die Gesamtkonferenz und die Schulkonferenz die Grundzüge der Leistungsbewertung an der Heinrich-Böll-Schule beschlossen.